Aktuelle Satzung des Förderverein GTS e.V.
§ 1 - Name und Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein trägt den Namen "Verein der Freunde und Förderer der beruflichen Bildung an der Gewerblich-technischen Schulen der Stadt Offenbach am Main". Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister erhält er den Zusatz " e .V“.
- Sitz des Vereins ist Offenbach am Main.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 - Aufgaben
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Zweck des Vereins ist
a. Förderung der Gewerblich-technischen Schulen.
b. Stärkung der Zusammenarbeit zwischen den Institutionen der Wirtschaft, den Ausbildungsbetrieben und den Gewerblich-technischen Schulen.
c. Erweiterung der Zusammenarbeit mit anderen Schulen.
d. Festigung und Ausbau der Kooperation zwischen den am Schulleben beteiligten Gruppen.
- Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch:
a. Organisation von technisch-wissenschaftlichen Kolloquien;
b. Gründung von fachspezifischen Arbeitskreisen;
c. Organisation von Veranstaltungen zur beruflichen Weiterbildung;
d. Finanzielle Zuwendungen an die Gewerblich-technischen Schulen Offenbach am Main bei speziellen Projekten und der Anschaffung von Unterrichtsmaterial.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf kein Mitglied, Nichtmitglied oder eine juristische Person durch Ausgaben oder Zuwendungen, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder des Vorstandes arbeiten ehrenamtlich; ihnen wird nachgewiesener und angemessener Aufwand erstattet.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
§ 3 - Mitgliedschaft und Beiträge
- Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die ein Interesse an der Förderung nach § 2 haben.
- Die Mitgliedschaft wird erworben durch eine schriftliche Beitrittserklärung an den Vorstand unter Anerkennung der Satzung.
- Die Mitgliedschaft endet:
a. durch schriftliche Austrittserklärung bis spätestens zum 30.11. des jeweils laufenden Jahres.
b. nach einjährigem Beitragsrückstand
c. durch Ausschluss aus wichtigem Grund, über den der Vorstand entscheidet. Über den Ausschluss eines Vorstandsmitgliedes entscheidet die Mitgliederversammlung (außerordentliche Mitgliederversammlung).
- Über eine Ehrenmitgliedschaft entscheidet der Vorstand einstimmig.
- Die Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, der nur gemäß § 2 verwendet werden darf. Über die Höhe des Beitrags beschließt die Mitgliederversammlung. Neben den Beiträgen können auch Spenden geleistet werden.
§ 4 - Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung und
- der Vorstand.
§ 5 - Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder bei seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden einmal im Jahr mit einer Frist von mindesten zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Ist dies nicht der Fall, so ist binnen sechs Wochen eine weitere Mitgliederversammlung durchzuführen. Diese Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
- Anträge müssen dem Vorstand eine Woche vor der Versammlung schriftlich vorliegen oder mit Mehrheit der Anwesenden in die Versammlung eingebracht werden.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuberufen, wenn sie mindestens von einem Drittel der Mitglieder oder von einer Mehrheit der Vorstandsmitglieder beantragt wird.
- Satzungsänderungen können nur im Rahmen einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.
§ 6 - Aufgaben der Mitgliederversammlung
- Der Mitgliederversammlung obliegt es:
a. die Richtlinien für die Tätigkeit des Vereins zu bestimmen,
b. den Vorstand, die Kassenprüfer sowie einen Versammlungsprotokollanten zu wählen,
c. den Jahresbericht des Vorstands und der Kassenprüfer entgegen zunehmen sowie den Vorstand zu entlasten,
d. die Höhe der Beitragssätze festzusetzen,
e. über Satzungsänderungen zu beschließen.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Protokollanten und dem 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
§ 7 - Vorstand
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Dem Vorstand gehören an:
a. Erster Vorsitzender
b. Zweiter Vorsitzender
c. Schriftführer
d. Kassenwart
e. Beauftragter für Öffentlichkeitsarbeit
f. Bis zu 3 Beisitzer
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Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsvorsitzenden. Über die Beschlüsse der Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen, das nach Genehmigung durch den Vorstand vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und Protokollanten zu unterzeichnen ist.
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Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden und den 2. Vorsitzenden vertreten.
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Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre in geheimer Wahl gewählt. Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis der neue Vorstand gewählt ist.
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Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, ist das in seinem Besitz befindlichen Vermögen des Vereins ohne Aufforderung unverzüglich an ihn zurückzuführen. Forderungen an den Verein können nicht aufgerechnet werden.
§ 8 - Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte zwei Kassenprüfer, die die Jahresrechnung des Vorstandes prüfen und der Mitgliederversammlung darüber berichten.
§ 9 - Auflösung und Änderung des Vereinszweckes
- Die Auflösung kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der Mitglieder durch geheime Abstimmung beschlossen werden. Sind weniger als 2/3 der Mitglieder anwesend, so ist binnen 8 Wochen eine weitere Mitgliederversammlung durchzuführen. Bei der 2. Mitgliederversammlung wird die Auflösung des Vereins mit 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen.
- Das bei Auflösung des Vereins vorhandene Vermögen geht auf die Stadt Offenbach bzw. deren Rechtsnachfolger als öffentlicher Schulträger mit der Verpflichtung über, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Gewerblich-technischen Schule zu verwenden.
- Das gleiche gilt auch bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke.
§ 10 - Anwendung und Regelung des BGB
Soweit die Satzung keine Regelung trifft, finden die Vorschriften des BGB über das Vereinsrecht Anwendung.
§ 11 - Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister in Kraft.
Offenbach, den 12. Februar 1992
Die Vereinssatzung wurde am 16. März 1992 in das Vereinsregister, am Amtsgericht Offenbach, eingetragen und ist somit rechtswirksam.
Gründungsmitglieder:
Dr. Ludwig Scheller, Peter Grothe, Klaus-Dieter Zebisch, Manfred Vogel-Borchardt, Werner Turek, Peter Lißmann, Hans Mengel, Hans-Günter Haesselbart, Werner Heller